Gebundene Vorsorge 3a

Die gebunden Vorsorge (3a) kann sowohl bei der Bank, als auch bei einer Versicherung gemacht werden. Sie hat den Vorteil, dass man das einbezahlte Kapital von den Steuern (bzw. dem steuerbaren Einkommen) abziehen kann.

Für Erwerbstätige mit Pensionskasse ist der maximale Abzug im Jahr 2023 CHF 7056.

Für Erwerbstätige ohne Pensionskasse: 20 % des Nettoerwerbseinkommens, maximal CHF 35’280

Wer in die Säule 3a einbezahlt, kann über das einbezahlte Kapital zunächst nicht frei verfügen, weshalb man es auch gebundene Vorsorge nennt. Das heisst, dass die Gelder erst mit dem Erreichen des Rentenalters bezogen werden können. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, die zum Bezug berechtigen:

  • Bei Erwerb/Bau von Grundeigentum
  • Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • Bei definitivem Verlassen der Schweiz (Auswanderung)
  • Bei vollständiger Invalidität

Der Vorbezug der Säule 3a Vorsorgegelder zieht die sofortige Besteuerung des entsprechenden Betrags nach sich. Diese Steuer nennt sich Kapitalleistungssteuer. Sie ist eine Einkommenssteuer zu einem reduzierten Satz.

Die gebundenen Vorsorgegelder dürfen fünf Jahren vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters (Stand 2023: 60 Jahre bei Frauen und Männern) bezogen werden. Ebenfalls dürfen die Gelder maximal fünf Jahre aufgeschoben werden, sofern weiterhin ein steuerbares Einkommen besteht.

In die Säule 3a darf jede/r investieren, der/die in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt.